zum Reglement für den Grenzland-Cup
Art. 1 Anmeldung
1.1
Jeder Verein erhält im Februar eine Einladung zum Grenzland-Cup mit einem Terminplan und den Hinweisen für die Anmeldung.
1.2
Die Anmeldung enthält die Adresse des Verantwortlichen für den Verein an den die Lieferungen erfolgen.
Art. 2 Termine
2.1
Als Durchführungsdatum wird für die einzelnen Heimrunden die Schlusstermine wie folgt festgelegt:
- 1. Heimrunde: letzter Rücksendetermin 1. Montag Mai
- 2. Heimrunde: letzter Rücksendetermin 2. Montag Juni
- 3. Heimrunde: letzter Rücksendetermin 2. Montag August
Die Termine können verschoben werden, wenn Feiertage ungünstig fallen. Verbindlich ist der Terminplan, der mit der Einladung versandt wird.
2.2
Der Final findet am Schweizerischen Bettag statt.
Art. 3 Finanzielles
3.1
Jeder Verein bezahlt eine Stammeinlage von Fr. 10.-.
3.2
Für die drei Heimrunden wird ein Doppel pro Gruppe erhoben. Die Höhe des Gruppendoppels wird jeweils an der Jahresversammlung festgelegt.
Der Preis für die Wappenscheibe wird nach der 1.Runde bestimmt.
3.3
Mit der Materiallieferung für die 3.Runde wird jedem Verein eine Rechnung zugestellt für die Stammeinlage und die Gruppendoppel. Sie ist zu bezahlen bis zum Rücksendetermin der 3.Runde.
3.4
Für den Final wird ein Gruppendoppel von Fr. 25.- erhoben.
Art. 4 Durchführung
4.1
Scheiben resp. Kontrollkleber und Standblätter werden dem Verantwortlichen des Vereins zugestellt.
Art. 5 Material
5.1
Der KK-Schützenverein, der für die Durchführung der Heimrunden laut Art. 1.2 des Reglements beauftragt ist, beliefert die Verantwortlichen der Vereine mit dem notwendigen Material.
5.2
Der Gruppenchef hat bis zu dem unter Art. 2.1 genannten Termin (es gilt der Poststempel) sämtliche Standblätter sowie Scheiben an den mit der Durchführung beauftragten Verein zurückzusenden.
Art. 6 Auswertung
6.1
Den Schützen sowie Gruppenchefs ist jede Trefferauswertung mit Schusslehren während oder nach dem Wettkampf untersagt.
6.2
Schusslehren (Schusslochprüfer) dürfen nur von der Auswertungskommission des beauftragten Vereins sowie von der Schiesskommission am Final benutzt werden.
6.3
Für die Prüfung von fraglichen Schüssen müssen Schusslochprüfer verwendet werden. (KK – 5,6 + 0,05-0,00) Messmaschienen dürfen verwendet werden, sofern alle Schüsse mit ihr ausgewertet werden.
Art. 7 Spesenvergütung
7.1
Die Entschädigung für die Benützung des Schiessstandes am Final übernimmt die IKSV.
7.2
Schussgebühren oder Benutzungsgebühren für den eigen oder fremden Schiessstand gehen zu lasten des teilnehmenden Vereins.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen wurden überarbeitet an der Hauptversammlung vom 13. Februar 2004 in Thal und ersetzen die Bestimmungen vom 28.Januar 1978 und deren Nachträge. Die Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
Die Änderung von Art. 3.2 wurde an der Jahresversammlung 2009 beschlossen.
Gezeichnet:
Hans Wüst - Erhard Bieri
Präsident - Aktuar
14.02.04/hw