1. Zweck der Vereinigung
Art. 1
Die Internationale KK-Schützenvereinigung bezweckt die Pflege des Kleinkaliberschiessens und der Kameradschaft zwischen Vereinen im Grenzgebiet beidseitig von Bodensee und Rhein.
2. Mitgliedschaften
Art. 2
- Mitglieder
- Sind Vereine, Gilden und Firmensportgruppen, die ihren Sitz innerhalb eines Gebietes haben, das eine Entfernung von 30 km Luftlinie vom Bodensee und Rhein mit Westgrenze Basel umschliesst, und die sich am Grenzland-Cup beteiligen wollen.
- Ehrenmitglieder
- können auf Antrag des Vorstands, Schützen aus Mitgliedervereinen werden, die sich um die Vereinigung oder um das Schiesswesen im allgemeinen verdient gemacht haben.
Art. 3
Der Eintritt in die Vereinigung steht allen Vereinen aller Nationen innerhalb des unter Art. 1 genannten Gebieten offen.
Art. 4
Die Anmeldung erfolgt durch die Anmeldung zum Grenzland-Cup.
Art. 5
Alle Ehrenmitglieder und Mitglieder besitzen gleiche Stimm- und Wahlrecht. Sie haben jeweils eine
Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Art. 6
Mitglieder, die im Interesse oder dem Ansehen der Vereinigung zuwiderhandeln, oder sich den Anordnungen des Vorstandes, ganz besonders denjenigen des Schützenmeisters auf dem Schiessplatz oder sich schwerwiegenden gegen die Kameradschaft vergehen, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Vereinigung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Einzelschützen von Mitgliedern, die hiergegen verstossen, werden von einer Weiteren Teilnahme am Grenzland-Cup ausgeschlossen.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb Monatsfrist beim Präsidenten der Vereinigung gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, der dazu eine internationale Disziplinarkommission einberuft. Diese Kommission entscheidet endgültig.
Mitglieder , die ihren finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Diesbezügliche Beschlüsse werden den Vereinigungen mit speziellem Schreiben mitgeteilt. Als spezielle Ausschlussgründe gelten Scheiben- und Standblattfälschungen oder ähnliche
Manipulationen.
Art. 7
Der Austritt aus der Vereinigung ist dem Präsidenten bis 31. Dezember des Jahres schriftlich
einzureichen. Beim Auflösen eines Vereins ist der Austritt sofort dem Präsident schriftlich zu melden.
3. Organisation
Art. 8
Sitz der Vereinigung ist in der Schweiz am Wohnort des Präsidenten oder des Kassiers.
Art. 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 10
Die Organe der Vereinigung sind:
- die ordentliche Jahresversammlung des Vorstandes
- die ausserordentliche Versammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfungskommission
Art. 11
Die ausserordentliche Versammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines
Fünftels der Mitglieder statt. Im letzteren Falle ist die Versammlung innerhalb drei Wochen nach
Eingang des Begehrens durchzuführen. Die Einladungen erfolgen grundsätzlich schriftlich.
Art. 12
In die Befugnisse des Vorstandes fallen folgende Geschäfte.
- Genehmigung der Protokolle
- Jahresbericht des Präsidenten
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Mutationen (Ein- und Austritte)
- Ehrungen
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten, Reglemente und Ausführungsbestimmungen
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission
- Genehmigung und Beschlussfassung über die Durchführung des Grenzland-Cup.
Art. 13
Sämtliche Wahlen erfolgen auf dem Berufungsweg, sofern keine ausserordentliche Versammlung stattfindet. Bei ausserordentlichen Versammlungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen
Stimmen, im notwendiger zweiter Abstimmung das relative Mehr.
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung, über Änderungen der Statuten, Ausschluss eine Mitgliedes oder Entzug der Ehrenmitgliedschaft ist die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Jede ordnungsgemäss angekündigte Versammlung ist beschlussfähig.
Art. 14
An der Versammlung wird nur über Anträge abgestimmt, die Gegenstand eines Traktandums sind.
Alle Anträge, die ein anderes Geschäft berühren, werden dem Vorstand zur Beratung überwiesen.
Anträge aus Mitgliederkreisen sind dem Präsident schriftlich und begründet einzureichen.
4. Verwaltung
Art. 15
Die Leitung der Vereinigung wird einem Vorstand von max.10 Mitgliedern übertragen und umfasst
folgende Chargen:
- Präsident
- 1. Schützenmeister und Vizepräsident
- 2. Schützenmeister und Materialverwalter
- Aktuar
- Sekretär
- Kassier
- 4 Beisitzer inkl. Standchef
- Präsident der Auswertungskommission (ohne Stimmrecht)
Der Vorstand wird gebildet aus Vertretern der Länder Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz.
Art. 16
Jede einzelne Charge wird durch den Vorstand für eine zweijährige Amtsdauer gewählt.
Es dürfen in geraden Jahren der Präsident, der 2. Schützenmeister und der Aktuar, in ungeraden Jahren die übrigen Vorstandsmitglieder in Ausstand treten. Sie sind jederzeit wieder wählbar.
Art. 17
Der Vorstand hat in seinen Anordnungen und Beschlüssen stets das Wohl und die Interessen der
Vereinigung in jeder Beziehung zu wahren sowie für die korrekte Handhabung der Statuten besorgt zu
sein.
Art. 18
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
Präsident: Leitung der Vereinigung
- Schützenmeister und Vizepräsident: Verantwortung über das schiesstechnische Programm, Leitung des Finalsund Vertretung des Präsidenten.
- Schützenmeister und Materialverwalter: Verwaltung des für den Cup notwendigen Materials und Vertretung des 1. Schützenmeisters.
- Aktuar
- Führen der Protokolle und Bedienen der Presse.
- Sekretär
- Erledigen der Korrespondenz der Vereinigung und Versand der Einladungen.
- Kassier
- Führen der Kassengeschäfte der Vereinigung. Beisitzer Übernahme diverser Aufgaben nach Weisung des Präsidenten.
Art. 19
Der Vorstand kann eine Entschädigung bis insgesamt Fr. 800.- pro Jahr erhalten. Zusätzlich werden die in Wahrnehmung seiner Aufgaben zwangsläufig entstandenen Unkosten gegen Nachweis ersetzt.
Art. 20
Der Präsident bzw. der Vizepräsident führen Kollektivunterschrift mit dem Aktuar, Sekretär und Kassier; für reine Kassengeschäfte ist der Kassier allein unterschriftsberechtigt.
Art. 21
In jedem Rechnungsjahr ist die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen. Insbesondere sind die Rechnungen, das Kassenbuch und die Protokolle sowie das Inventarverzeichnis auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Über den Befund ist ein schriftlicher Bericht an den Vorstand zu erstatten.
Geschäftprüfungsrevisoren können sein ein Mitgliederverein oder eine anerkannte Revisionsstelle.
5. Finanzielles
Art. 22
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:
- Jahresbeiträge der Mitglieder nach jeweiligem Beschluss des Vorstandes.
- Gruppendoppel
- Vermögenszinsen
- Reinerlös von Schiess- und gesellschaftlichen Anlässen
- Freiwilligen Geld- und Sachspenden.
Art. 23
Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt.
6. Schiessordnung
Art. 24
Die Schiessanlässe werden nach der Regel der ISSF durchgeführt.
7. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 25
In allen, in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen hat der Vorstand freies Verfügungsrecht. Es
steht ihm frei, die Entscheidung wichtiger Fragen einer ausserordentlichen Versammlung vorzulegen.
Art. 26
Diese Statuten können an jeder ausserordentlichen Versammlung, unter Beachtung des Art. 13, ganz oder teilweise revidiert werden. Entsprechende Anträge müssen 3 Wochen vorher schriftlich mit
Begründung an den Präsidenten gerichtet werden.
Art. 27
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur das Vermögen der Vereinigung. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Beschluss zur Auflösung der Vereinigung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In diesem Fall hat die Versammlung gleichzeitig über die Verwendung eines etwaigen Vermögens der Vereinigung zu beschliessen.
Art. 28
Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zur IKSV deren Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen der zuständigen Organen nachzukommen und die Interessen der Vereinigung immer und überall zu wahren.
Art. 29
Diese Statuten wurden überarbeitet an der Hauptversammlung vom 13. Februar 2004 in Thal und ersetzen die Statuten vom 28.Januar 1978 und deren Nachträge. Die Statuten treten sofort in Kraft.
Gezeichnet:
Hans Wüst - Erhard Bieri
Präsident - Aktuar
14.02.04/hw