1.  Zweck der Vereinigung

1.1.      

Die Internationale Kleinkaliber-Schützenvereinigung bezweckt die Pflege des Kleinkaliber-schiessens und der Kameradschaft zwischen Vereinen im Grenzgebiet 30km Luftlinie beiderseits von Bodensee und Rhein, ab Rhein Ursprung bis Basel.

2.  Organisation

2.1.      

Sitz der Vereinigung ist in der Schweiz am Wohnort des Präsidenten oder des Kassiers.

2.2.      

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.3.      

Die Organe der Vereinigung sind:

  • ordentliche Jahresversammlungen des Vorstandes

  • ausserordentliche Versammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsprüfungskommission

2.4.      

Die ausserordentliche Versammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt. Die Einladungen erfolgen grundsätzlich schriftlich per Email oder Post an die Vorstands-mitglieder.

2.5.      

In die Befugnisse des Vorstandes fallen folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Protokolle

  • Jahresbericht des Präsidenten

  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

  • Festlegung der Teilnahmegebühren für die Teilnahme am Grenzland-Cup

  • Genehmigung und Beschlussfassung über die Durchführung des Grenzland-Cups.

  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge der Mitglieder des Vorstandes

  • Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten, Reglemente und Ausführungs-bestimmungen

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission

  • Ehrungen

  • Ernennung / Entzug von Ehrenmitgliedschaften

2.6.      

Sämtliche Wahlen erfolgen auf dem Berufungsweg, sofern keine ausserordentliche Versammlung stattfindet.

Bei Abstimmungen im Vorstand entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit.

Bei ausserordentlichen Versammlungen des Vorstandes entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, in notwendiger zweiter Abstimmung das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung, über Änderungen der Statuten, die Ernennung oder der Entzug einer Ehrenmitgliedschaft ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

Jede ordnungsgemäss angekündigte Versammlung ist beschlussfähig.

2.7.      

An der Versammlung wird nur über Anträge abgestimmt, die Gegenstand eines Traktandums sind. Alle Anträge, die ein anderes Geschäft berühren, werden dem Vorstand zur Beratung überwiesen. Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen.

3.  Verwaltung

3.1.      

Die Leitung der Vereinigung wird einem Vorstand von max.10 Mitgliedern übertragen und umfasst folgende Chargen:

  • Präsident

  • 1. Schützenmeister und Vizepräsident

  • 2. Schützenmeister und Materialverwalter

  • Aktuar

  • Kassier

  • Vier Beisitzer

  • Auswerteverantwortlicher

Der Vorstand wird, wenn möglich, aus Vertretern der Länder Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz gebildet.

3.2.      

Jede einzelne Charge wird durch den Vorstand für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Es dürfen in geraden Jahren der Präsident, der 2. Schützenmeister und der Aktuar, in ungeraden Jahren die übrigen Vorstandsmitglieder in Ausstand treten. Sie sind jederzeit wieder wählbar.

3.3.     

Der Vorstand hat in seinen Anordnungen und Beschlüssen stets das Wohl und die Interessen der Vereinigung in jeder Beziehung zu wahren sowie für die korrekte Handhabung der Statuten besorgt zu sein.

3.4.      

Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:

  • Präsident:
    Leitung der Vereinigung

  • 1.Schützenmeister und Vizepräsident:
    Verantwortung über das schiesstechnische Programm, Leitung des Finales und Vertretung des Präsidenten.

  • 2.Schützenmeister und Materialverwalter:
    Verwaltung des für den Cup notwendigen Materials und Vertretung des 1. Schützenmeisters.

  • Aktuar:

    Führen der Protokolle und Bedienen der Presse.

  • Kassier:
    Führen der Kassengeschäfte der Vereinigung.
  • Beisitzer:
    Übernahme diverser Aufgaben nach Weisung des Präsidenten.

3.5.      

Der Vorstand kann eine angemessene Entschädigung für seine Aufwände pro Jahr erhalten. Zusätzlich werden die in Wahrnehmung seiner Aufgaben zwangsläufig entstandenen Unkosten gegen Nachweis ersetzt.

3.6.      

Der Präsident bzw. der Vizepräsident führen Kollektivunterschrift mit dem Aktuar und Kassier; für reine Kassengeschäfte ist der Kassier allein unterschriftsberechtigt.

3.7.      

In jedem Rechnungsjahr sind die Rechnungen, die Kassenführung sowie das Inventarverzeichnis auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Über den Befund ist ein schriftlicher Bericht an den Vorstand zu erstatten, der an der ersten Jahresversammlung des Vorstandes im neuen Jahr vorgetragen wird.

Die Rechnungsprüfungskommission wird vom Vorstand oder vom Kassier alleine bestimmt. Die Rechnungsprüfungskommission kann aus einem am Grenzland-Cup teilnehmenden Verein entsandt werden oder eine anerkannte Revisionsstelle sein.


4.  Finanzen

4.1.      

Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:

  • Teilnahmegebühren zum Grenzland-Cup

  • Vermögenszinsen

  • Reinerlös von Schiess- und gesellschaftlichen Anlässen

  • Freiwillige Geld- und Sachspenden

4.2.      

Die Teilnahmegebühren zum Grenzland-Cup werden durch den Vorstand festgelegt.

5.  Schiessordnung

5.1.      

Die Schiessordnung ist im Reglement zum Grenzland-Cup festgelegt.

6.  Allgemeines und Schlussbestimmungen

6.1.      

Für alle, in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle, hat der Vorstand freies Verfügungsrecht. Es steht ihm frei, die Entscheidung wichtiger Fragen einer ausserordentlichen Versammlung vorzulegen.

6.2.      

Diese Statuten können an jeder ausserordentlichen Versammlung, unter Beachtung von 2.6, ganz oder teilweise revidiert werden. Entsprechende Anträge müssen drei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet an den Präsidenten gerichtet werden.

6.3.      

Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur das Vermögen der Vereinigung. Jede persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Bei einer Auflösung der Vereinigung, hat die Versammlung in der die Auflösung der Vereinigung beschlossen wird, über die Verwendung eines etwaigen Vermögens der Vereinigung zu beschliessen.

Bei einer Auflösung der Vereinigung darf das Vermögen nicht unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.

6.4.      

Jeder am Grenzland-Cup teilnehmende Verein anerkennt, durch seine Anmeldung zum Grenzland-Cup, das Reglement und die Statuten der IKSV und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen der zuständigen Organe der IKSV nachzukommen und die Interessen der Vereinigung immer und überall zu wahren.

7.  Inkrafttreten

7.1.      

Die Statuten wurden nach dem Wechsel des Vorstandes 2016 überarbeitet und an der Vorstandssitzung am 22. Februar 2017 verabschiedet. Die neuen Statuten vom 22. Februar 2017 treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die letzte Änderung der Statuten vom 13. Februar 2004.

Gezeichnet:

Thomas Sperrfechter – Präsident                                     Nadja Schrotter – Kassier

22.02.2017/st

www.grenzlandcup.ch