Ausführungsbestimmungen zum Reglement für den Grenzland-Cup

 

1 Anmeldung

1.1 Die Anmeldung zum Grenzland-Cup erfolgt über die Homepage der IKSV

1.2 Die Anmeldung enthält die Adresse des Verantwortlichen für den Verein an den die Sachlieferungen, als auch die Emailkorrespondenz erfolgen/erfolgt. Mit der Anmeldung wird das Einverständnis gegeben, dass die angegebenen Daten zur Verarbeitung genutzt und gespeichert werden.

1.3 Mit der Anmeldung geben die teilnehmenden Schützen ihr Einverständnis, dass Name, Resultat und Vereinszugehörigkeit auf der Homepage der IKSV veröffentlicht werden.

 

2 Termine

2.1 Der Terminplan des Grenzland-Cups ist auf der Homepage der IKSV ersichtlich

2.2 Das Finale findet am schweizerischen Bettag statt.

 

3 Finanzielles

3.1 Jeder Verein bezahlt eine Stammeinlage von sFr. 10,--.

3.2 Für die drei Heimrunden wird ein Doppel pro Gruppe erhoben. Die Höhe des Gruppendoppels wird jeweils an der Jahresversammlung festgelegt.

3.3 Die Gebühren für die Teilnahme am Grenzland-Cup sind bei Anmeldung fällig.

3.4 Für das Finale wird ein Gruppendoppel von sFr. 30,-- erhoben.

 

4 Durchführung

4.1 Die Gruppenleiter eines jeden Vereines übermitteln zeitgerecht die Ergebnisse ihrer Schützen über die Homepage der IKSV.

4.2 Ab einem Alter von 60 Jahren darf ein optisches Zielhilfsmittel (Adlerauge +0,3 und +0,5) verwendet werden. Ein Zweibein am Vorderschaft zum sicheren Abstellen bei nicht Benutzung des Gewehres darf grundsätzlich während des Wettkampfs montiert bleiben. Augenblenden unterliegen keiner Größenbegrenzung und dürfen Gewehrteile berühren. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der ISSF.

 

5 Auswertung

5.1 Den Schützen sowie Gruppenchefs ist jede Trefferauswertung mit Schusslehren während oder nach dem Wettkampf untersagt.

5.2 Die Auswertung der Scheiben erfolgt ausschließlich mit dafür geeigneten Auswertemaschinen und wird vom Verein durchgeführt.

 

6 Spesenvergütung

6.1 Die Entschädigung für die Benützung des Schiessstandes am Finale übernimmt die IKSV.

6.2 Schussgebühren oder Benutzungsgebühren für den eigenen oder benachbarten Schiessstand gehen zu Lasten des teilnehmenden Vereins.

 

7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen wurden am 30.04.2024 überarbeitet und ersetzen die Bestimmungen vom 12. März 2021. Die Ausführungsbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Thomas Sperrfechter - Präsident

30.04.2024/st